Geklautes Fahrrad gekauft – hat das Folgen?
Freitag, 2. Juni 2017
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- Rechtliche Folgen beim unwissentlichen Kauf von gestohlenen Rädern
- Kaufvertrag mit Verkäufer vereinbaren
- Fahrrad sichern durch Schloss und Registrierung
Beim Kauf von gebrauchten Fahrrädern ist oft Vorsicht angebracht: Schnell können einem gestohlene Bikes untergejubelt werden – wodurch auch Unschuldigen rechtliche Konsequenzen drohen. Der pressedienst-fahrrad nimmt einen Einbruch bei Hersteller Velotraum zum Anlass aufzuklären, was es beim Gebrauchtradkauf zu beachten gilt.
[pd‑f/tg] Wo das Fahrrad Hochkonjunktur hat, gedeiht leider auch der Fahrraddiebstahl. Das bekam jüngst Fahrradhersteller Velotraum zu spüren. 18 hochwertige Ausstellungs- und Kundenräder wurden aus dem Firmengebäude entwendet. Die Befürchtung von Geschäftsführer Stefan Stiener: Die Räder werden günstig über Plattformen wie Ebay oder auf Flohmärkten angeboten – eine Wiederbeschaffung somit erschwert. Da es sich bei den Rädern allerdings um hochwertige, auffällige individuelle Anfertigungen handelt, appelliert Stiener an Kaufinteressierte, genau zu überprüfen, ob sich hinter angebotenen „Topschnäppchen“ nicht etwa Diebesgut verbirgt. Denn das kann auch für den Käufer dieser Räder zum Problem werden.
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„Wer ein gestohlenes Fahrrad im Gebrauchtmarkt kauft, kann strafrechtlich und/oder zivilrechtlich belangt werden“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Anja Matthies vom Online-Rechtsdienstleister Bikeright. Strafrechtlich müsse unterschieden werden, ob ein Vorsatz vorliegt oder nicht. Ist ersteres der Fall, also weiß der Käufer, dass es sich bei seinem Neukauf um eine gestohlene Ware handelt und nimmt das in Kauf, macht er sich laut Paragraph 259 des Strafgesetzbuches der Hehlerei strafbar. Dem Käufer muss der Vorsatz allerdings nachgewiesen werden. „Selbst bei einer Online-Auktion mit einem Startpreis von einem Euro kann man nicht davon ausgehen, dass Diebesgut vorliegt und der Käufer eine Hehlerei begehen wollte“, so Matthies. Liegt kein nachgewiesener Vorsatz vor, drohen auch keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen.
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Der Verkäufer hat deshalb seine im Kaufvertrag – und sei es per Handschlag – festgelegte Pflicht verletzt und nicht erfüllt, weil er dem Käufer keine Eigentumsrechte an einem gestohlenen Fahrrad einräumen kann. Wer also unwissentlich ein geklautes Fahrrad gekauft hat, kann den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen. „Wusste der Verkäufer von dem Diebstahl, macht er sich gegebenenfalls auch noch schadensersatzpflichtig, z. B. wenn ein Weiterverkauf verhindert wird, weil der eigentliche Eigentümer sein Fahrrad wieder zurückverlangt“, sagt Matthies.
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Für Fahrradbesitzer ist es deshalb sinnvoll, ihre Fahrräder mit der Rahmennummer auf speziellen Online-Plattformen zu registrieren. So wird eine Zuordnung im Diebstahlfall erleichtert und sie wird bei einer Diebstahlanzeige zur Personalisierung des Eigentümers bei der Polizei erfasst. Zudem ist der Verkauf eines registrierten Fahrrads für einen Dieb deutlich riskanter, da die Identifikation des eigentlichen Eigentümers schneller und einfacher ist. „Die Rahmennummer ist in den Rahmen eingraviert und befindet sich meist unter dem Tretlager, am Sattelrohr, in der Nähe des Steuerkopfes oder am Ausfallende“, erklärt Marijke van Dijk vom Fahrradhersteller Koga. Zusätzliches Sicherheit verspricht die sogenannten FEIN- bzw. EIN-Codierung, die der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club empfiehlt. Dabei wird ein personalisierter Code auf dem Rahmen verewigt. Dieser besteht aus dem Kfz-Kennzeichen und dem Gemeindecode des Wohnorts, einem fünfstelligen Code für die Heimatadresse, die Hausnummer, den Initialen des Fahrradeigentümers sowie dem Jahr der Codierung. Die Codierung kann beim beteiligten Fachhändler, beim örtlichen Fahrradclub oder der Polizei durchgeführt werden und erleichtert zusätzlich die Zuordnung des ursprünglichen Besitzers.
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Beim Kauf eines gebrauchten Rades sollten die Käufer darum immer auf einen Kaufvertrag sowie (im Idealfall) auf Original-Unterlagen zum Fahrrad bestehen. Diese Dokumente belegen, dass man das Rad nicht selbst gestohlen hat, sondern käuflich erworben. Der Kaufvertrag sollte sowohl die Rahmennummer des Fahrrads als auch den Namen und im besten Fall die Ausweisnummer des Verkäufers enthalten. Ist man sich unsicher, ob es sich beim gebrauchten Rad um Diebesgut handelt, gibt jede örtliche Polizeidienststelle Auskunft, ob das Fahrrad als gestohlen gemeldet wurde.
Besser anschließen als nur abschließen
Um Dieben im Alltag weniger Chancen zu lassen, sollte das Fahrrad immer mit einem hochwertigen Schloss gesichert und am besten an einem hellen, gut einsehbaren Ort abstellt werden. „Wir raten dazu, am besten den Fahrradrahmen mit einem hochwertigen Schloss an einen festen Gegenstand anzuschließen“, meint Torsten Mendel vom Sicherheitsexperten Abus. Zusätzlich bietet sich an, Räder gerade nachts in einem abschließbaren Raum oder einer speziellen Fahrradgarage (z. B. WSM „Bikebox“) abzustellen. Neue Lösungen, bei denen das Abschließen per Smartphone funktioniert, sind zwar ein interessantes Gadget, aber bei weitem noch nicht serienreif, um als sicherer Diebstahlschutz zu funktionieren. „Das gleiche gilt für das GPS-Tracking – eine interessante Ergänzung, allerdings nicht ausreichend, will man den Diebstahl an sich verhindern“, ergänzt Mendel.
So viel Glück wie eine junge Frau in Leipzig dieser Tage hat man nämlich selten. Sie entdeckte ihr gestohlenes Fahrrad unverhofft im Keller des Nachbarn. Nachdem anhand der Rahmennummer der nötige Nachweis erbracht wurde, konnte die Polizei das Rad wieder an die eigentliche Besitzerin aushändigen. Der Nachbar bekam eine Anzeige.
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