Geklautes Fahrrad gekauft – hat das Folgen?
Wer ein gestohlenes Fahrrad im Gebrauchtmarkt kauft, kann strafrechtlich und/oder zivilrechtlich belangt werden. Strafrechtlich muss aber unterschieden werden, ob ein Vorsatz vorliegt oder nicht. Ist ersteres der Fall, also weiß der/die Käufer:in, dass es sich beim Neukauf um eine gestohlene Ware handelt und nimmt das in Kauf, macht er/sie sich laut Paragraph 259 des Strafgesetzbuches der Hehlerei strafbar. Der Vorsatz muss allerdings nachgewiesen werden. Liegt kein nachgewiesener Vorsatz vor, drohen auch keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen.
Zivilrechtlich drohen allerdings in jedem Fall Konsequenzen, nämlich die Rückgabe an den tatsächlichen Eigentümer. Das steht ausdrücklich in Paragraph 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der wahre Eigentümer wird also bei einem Diebstahl geschützt. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer davon ausging, dass das Fahrrad nicht gestohlen ist. Ein gestohlenes Fahrrad bleibt immer im Eigentum des Opfers und kann von diesem zurückgefordert werden.
Rechte gegenüber dem Verkäufer
Der Verkäufer hat deshalb seine im Kaufvertrag – und sei es per Handschlag – festgelegte Pflicht verletzt und nicht erfüllt, weil er dem Käufer keine Eigentumsrechte an einem gestohlenen Fahrrad einräumen kann. Wer also unwissentlich ein geklautes Fahrrad gekauft hat, kann den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen. Wusste der Verkäufer von dem Diebstahl, macht er sich gegebenenfalls auch noch schadensersatzpflichtig, z. B. wenn ein Weiterverkauf verhindert wird, weil der eigentliche Eigentümer sein Fahrrad wieder zurückverlangt.
Was kann man tun?
Für Fahrradbesitzer:innen ist es deshalb sinnvoll, ihre Fahrräder mit der Rahmennummer auf speziellen Online-Plattformen zu registrieren. So wird eine Zuordnung im Diebstahlfall erleichtert und sie wird bei einer Diebstahlanzeige zur Personalisierung des Eigentümers bei der Polizei erfasst. Zudem ist der Verkauf eines registrierten Fahrrads für Diebe deutlich riskanter, da die Identifikation des eigentlichen Eigentümers schneller und einfacher ist. Die Rahmennummer ist in den Rahmen eingraviert und befindet sich meist unter dem Tretlager, am Sattelrohr, in der Nähe des Steuerkopfes oder am Ausfallende.
Zusätzliches Sicherheit verspricht die sogenannten FEIN- bzw. EIN-Codierung, die der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club empfiehlt. Dabei wird ein personalisierter Code auf dem Rahmen verewigt. Dieser besteht aus dem Kfz-Kennzeichen und dem Gemeindecode des Wohnorts, einem fünfstelligen Code für die Heimatadresse, die Hausnummer, den Initialen des Fahrradeigentümers sowie dem Jahr der Codierung. Die Codierung kann beim beteiligten Fachhändler, beim örtlichen Fahrradclub oder der Polizei durchgeführt werden und erleichtert zusätzlich die Zuordnung des ursprünglichen Besitzers.
Kauf nicht ohne Kaufvertrag
Beim Kauf eines gebrauchten Rades sollten die Käufer darum immer auf einen Kaufvertrag sowie (im Idealfall) auf Original-Unterlagen zum Fahrrad bestehen. Diese Dokumente belegen, dass man das Rad nicht selbst gestohlen hat, sondern käuflich erworben. Der Kaufvertrag sollte sowohl die Rahmennummer des Fahrrads als auch den Namen und im besten Fall die Ausweisnummer des Verkäufers enthalten. Ist man sich unsicher, ob es sich beim gebrauchten Rad um Diebesgut handelt, gibt jede örtliche Polizeidienststelle Auskunft, ob das Fahrrad als gestohlen gemeldet wurde.